Wer gemeinsam wohnt, soll auch gemeinsam in unserer Schule lernen können !
Die gemeinsame Bildung und Erziehung beruht auf der Grundaussage unseres Grundgesetzes: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" (Art.3, Abs.1).
"Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden" (Art.3, Abs.3).
Dies wurde im Brandenburgischen Schulgesetz konkret festgeschrieben:
"Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann." (§29, Abs.2) |